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   OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12   

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https://dejure.org/2013,53896
OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12 (https://dejure.org/2013,53896)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 3 U 15/12 (https://dejure.org/2013,53896)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 3 U 15/12 (https://dejure.org/2013,53896)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 Abs 1 UWG, § 3 Abs 3 Anhang Nr 11 UWG, § 4 Nr 3 UWG, § 8 Abs 1 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Redaktionelle Werbung in Verbindung mit einem Gewinnspiel in einem kostenlos verteilten Anzeigenblatt

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Abgrenzung von redaktionellen Beiträgen und Werbung

  • kanzlei.biz

    Werbung muss bereits auf ersten Blick ersichtlich sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "Ab in den Urlaub - aber bitte nur mit dem richtigen Sonnenschutz"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2014, 336
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12
    Eine Verschleierung liegt danach vor, wenn die Handlung so vorgenommen wird, dass der Werbecharakter nicht klar und eindeutig zu erkennen ist (BGH GRUR 2013, 644, 646 Rn. 15 - Preisrätselgewinnauslobung V).

    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufmachung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 644, 646 Rn. 16 - Preisrätselgewinnauslobung V; BGH GRUR 1993, 565, 566 - Faltenglätter).

    Jedenfalls insoweit wird er auch den in diesem Teil des Beitrags enthaltenen Informationen größere Bedeutung und Beachtung beimessen und ihm auch unkritischer gegenüberstehen als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (BGH GRUR 2013, 644, 646 Rn. 19 - Preisrätselgewinnauslobung V).

    Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - im redaktionellen Teil der Zeitschrift über Produkte bzw. Anbieter berichtet wird, welche an einer gemeinsamen Verlosungsaktion beteiligt sind (BGH GRUR 2013, 644, 646 Rn. 20 Preisrätselgewinnauslobung V).

    Er muss vielmehr sofort und zweifelsfrei erkennen, dass diese Beschreibung der Bewerbung des Angebots dient und nicht von der Redaktion verantwortet wird (BGH GRUR 2013, 644, 646 f. Rn. 21 - Preisrätselgewinnauslobung V).

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 104/93

    Preisrätselgewinnauslobung I - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12
    Grundlage des in § 4 Nr. 3 - ebenso wie in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG - enthaltenen Verbots redaktioneller Werbung ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (vgl. BGH, GRUR 1981, 835 - Getarnte Werbung I; BGH GRUR 1994, 821, 822 - Preisrätselgewinnauslobung I, jeweils zu § 1 UWG a.F.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Beitrag gegen Entgelt oder im Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung geschaltet wurde (BGH, GRUR 1994, 821, 822 - Preisrätselgewinnauslobung I).

  • BGH, 01.07.2010 - I ZR 161/09

    Flappe

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12
    Insofern dient sie auch der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (BGH, GRUR 2011, 163, Rn. 21 - Flappe).
  • BGH, 30.04.1997 - I ZR 154/95

    Die Besten II - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12
    Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung anzunehmen (BGH, GRUR 1997, 907, 909 - Emil-Grünbär-Klub; BGH GRUR 1997, 914, 916 - Die Besten II).
  • BGH, 18.02.1993 - I ZR 219/91

    Faltenglätter - Bestimmtheit des Klageantrags; Irreführung/sonst

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12
    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufmachung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 644, 646 Rn. 16 - Preisrätselgewinnauslobung V; BGH GRUR 1993, 565, 566 - Faltenglätter).
  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 12/95

    Emil-Grünbär-Klub - Getarnte Werbung; Förderung fremden Wettbewerbs

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12
    Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung anzunehmen (BGH, GRUR 1997, 907, 909 - Emil-Grünbär-Klub; BGH GRUR 1997, 914, 916 - Die Besten II).
  • BGH, 10.07.1981 - I ZR 96/79

    Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12
    Grundlage des in § 4 Nr. 3 - ebenso wie in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG - enthaltenen Verbots redaktioneller Werbung ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (vgl. BGH, GRUR 1981, 835 - Getarnte Werbung I; BGH GRUR 1994, 821, 822 - Preisrätselgewinnauslobung I, jeweils zu § 1 UWG a.F.).
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92

    Preisrätselgewinnauslobung II - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12
    In Fällen einer Vermischung von redaktionellem Teil und Werbung mag der Verkehr zwar ohne weiteres erkennen, dass ein Gewinnspiel im redaktionellen Teil einer Zeitschrift (auch) der Eigenwerbung der Zeitschrift dient, weil die Unterhaltung ebenso wie die Gewinnchance einen Anreiz für den Kauf der Zeitschrift bietet (BGH GRUR 1994, 823, 824 - Preisrätselgewinnauslobung II).
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